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   KG, 22.11.1999 - 2 W 7008/98   

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KG, 22.11.1999 - 2 W 7008/98 (https://dejure.org/1999,9150)
KG, Entscheidung vom 22.11.1999 - 2 W 7008/98 (https://dejure.org/1999,9150)
KG, Entscheidung vom 22. November 1999 - 2 W 7008/98 (https://dejure.org/1999,9150)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 498
  • DB 2000, 762
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 13.03.2006 - II ZB 26/04

    Einhaltung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem

    An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluss des Kammergerichts vom 22. November 1999 (2 W 7008/98, ZIP 2000, 498) gehindert, weil es bei Befolgung der dort zu der inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des § 305 UmwG (i.d. bis 31. August 2003 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) geäußerten Rechtsansicht, durch Antragstellung bei einem örtlich unzuständigen Gericht werde die Antragsfrist im umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nicht gewahrt, die sofortige Beschwerde zurückweisen müsste.

    Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktienrechtlichen Spruchverfahrens nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. als eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in dem sich wie im Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen, die für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des Rechtsstreits bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend anzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen im FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt aaO § 1 Rdn. 41 u. § 12 Rdn. 226 ff., 230 - jew. m.w.Nachw.; zum WEG: BGHZ 139, 305, 307; zur gleichartigen aktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG 2001, 608, 609; OLG Dresden NZG 1999, 403, 404 m. zust. Anm. Dreher/Schnorbus, EWiR § 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054, 2055; Kubis in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 132 Rdn. 17; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 132 Rdn. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in MünchKomm.z.AktG aaO § 304 Rdn. 226; a.M. zu § 305 UmwG a.F. - ohne § 281 ZPO in Betracht zu ziehen: KG ZIP 2000, 498, 500; Lutter/Krieger, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 11; Dehmer, UmwG 2. Aufl. § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG 3. Aufl. § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG § 305 Rdn. 5).

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 12 W 62/04

    Squeeze-out Deutsche Bausparkasse Badenia AG

    Allerdings steht die ganz herrschende Auffassung bereits vor In-Kraft-Treten des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes vom 12.6.2003 (BGBl 1, 838 - SpruchG) auf dem Standpunkt, dass bei Spruchverfahren der hier vorliegenden Art der bei einem unzuständigen Gericht innerhalb der Frist eingereichte Antrag nur dann rechtzeitig ist, wenn der Antrag nach Abgabe vor Fristablauf beim zuständigen Landgericht eingegangen ist (vgl. zu § 305 UmwG in der bis 31.8.2003 geltenden Fassung KG ZIP 2000, 498 unter B II 2 b; Lutter/Krieger, UmwG, 2.Aufl., § 305 Rz.11; Dehmer, UmwG, 2.Aufl., § 307 Rz.6; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, 2.Aufl., § 305 Rz.9; Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 3.Aufl., § 307 Rz.6; Semler/Stengel/Volhard, UmwG, § 305 Rz.5).

    Die herrschende Ansicht stützt sich, soweit überhaupt eine Begründung gegeben wird, vornehmlich darauf, nur eine solche strikte Handhabung stelle sicher, dass nicht unter Umständen auch nach weit mehr als zwei Monaten ein Verfahren an das zuständige Landgericht abgegeben werde, bei dem dann noch nach der Bekanntmachung innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen weiteren Zweimonatsfrist (§ 306 Abs. 3 Satz2 AktG, § 307 Abs. 3 Satz2 UmwG) Folgeanträge gestellt werden könnten (KG ZIP 2000, 498).

    Der Senat ist jedoch an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil er hinsichtlich der die Auslegung von Bundesrecht betreffenden Rechtsfrage, ob der bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Antrag fristwahrend wirkt, von der zitierten Beschwerdeentscheidung des KG (ZIP 2000, 498 unter B II 2) abweichen will (§ 17 Abs. 2 Satz2, § 12 Abs. 2 Satz2 SpruchG, § 28 Abs. 2 Satz1 FGG).

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2004 - 12 W 65/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Fristwahrender Eingang des Antrags auf

    Allerdings steht die ganz herrschende Auffassung bereits vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes vom 12.06.2003 (BGBl. I 838 - SpruchG) auf dem Standpunkt, dass bei Spruchverfahren der hier vorliegenden Art der bei einem unzuständigen Gericht innerhalb der Frist eingereichte Antrag nur dann rechtzeitig ist, wenn der Antrag nach Abgabe vor Fristablauf beim zuständigen Landgericht eingegangen ist (vgl. zu § 305 UmwG in der bis 31.08.2003 geltenden Fassung KG ZIP 2000, 498 unter B II 2 b; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rdnr. 11; Dehmer, UmwG, 2. Aufl., § 307 UmwG Rdnr. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rdnr. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 307 Rn. 6; Semler/Stengl/Volhard, UmwG, § 305 Rn. 5).

    Der Senat ist jedoch an einer eigenen Entscheidung gehindert, weil er hinsichtlich der die Auslegung von Bundesrecht betreffenden Rechtsfrage, ob der bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Antrag fristwahrend wirkt, von der zitierten Beschwerdeentscheidung des KG ZIP 2000, 498 (unter B II 2) abweichen will (§§ 17 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 Satz 1 FGG).

  • BGH, 13.03.2006 - II ZB 25/04

    Wahrung der Antragsfrist in aktienrechtlichen Spruchverfahren durch Einreichung

    An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluss des Kammergerichts vom 22. November 1999 (2 W 7008/98, ZIP 2000, 498) gehindert, weil es bei Befolgung der dort zu der inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des § 305 UmwG (i.d. bis 31. August 2003 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) geäußerten Rechtsansicht, durch Antragstellung bei einem örtlich unzuständigen Gericht werde die Antragsfrist im umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nicht gewahrt, die sofortige Beschwerde zurückweisen müsste.

    Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktienrechtlichen Spruchverfahrens nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. als eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in dem sich wie im Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen, die für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des Rechtsstreits bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend anzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen im FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt aaO § 1 Rdn. 41 u. § 12 Rdn. 226 ff., 230 - jew. m.w.Nachw.; zum WEG: BGHZ 139, 305, 307; zur gleichartigen aktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG 2001, 608, 609; OLG Dresden NZG 1999, 403, 404 m. zust. Anm. Dreher/Schnorbus, EWiR § 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054, 2055; Kubis in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 132 Rdn. 17; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 132 Rdn. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in MünchKomm.z.AktG aaO § 304 Rdn. 226; a.M. zu § 305 UmwG a.F. - ohne § 281 ZPO in Betracht zu ziehen: KG ZIP 2000, 498, 500; Lutter/Krieger, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 11; Dehmer, UmwG 2. Aufl. § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG 3. Aufl. § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG § 305 Rdn. 5).

  • OLG Frankfurt, 09.01.2006 - 20 W 166/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

    Für den Fall, dass der Inhaber einer Aktie trotz materieller Berechtigung nicht in das bei Namensaktien nach § 67 Abs. 1 AktG zu führende Aktienregister eingetragen ist, haben das Kammergericht (ZIP 2000, 498) und das OLG Hamburg (NJW-RR 2004, 125) eine Antragsberechtigung zur Einleitung eines Spruchverfahrens abgelehnt.
  • BayObLG, 19.10.2001 - 3Z AR 36/01

    Gemeinsames Gericht für Spruchstellenverfahren nach Verschmelzung von

    Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der übertragende Rechtsträger seinen Sitz hat (§ 306 Abs. 1 UmwG; KG ZIP 2000, 498/500).

    In Rechtsprechung und Literatur wird eine Zuständigkeitsbestimmung zum Teil abgelehnt (vgl. Bork ZIP 1998, 550/553 und ihm folgend in einem obiter dictum KG ZIP 2000, 498/500).

  • LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12

    IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing: Spruchverfahren

    Für den Fall, dass der Inhaber einer Aktie trotz materieller Berechtigung nicht in das bei Namensaktien nach § 67 Abs. 1 AktG zu führende Aktienregister eingetragen ist, haben das Kammergericht (ZIP 2000, 498) und das OLG Hamburg (NJW-RR 2004, 125) eine Antragsberechtigung zur Einleitung eines Spruchverfahrens abgelehnt Der Senat schließt sich dieser Auffas - sung, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (Lieder NZG 2005, 159; Leuering EwiR 2003, 1165; Bayer/MünchKomm AktG, 2. Aufl., § 67 Rn. 37;a.A.: Dißars BB 2004, 1293), an.
  • OLG Frankfurt, 09.01.2006 - 20 W 124/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

    Für den Fall, dass der Inhaber einer Aktie trotz materieller Berechtigung nicht in das bei Namensaktien nach § 67 Abs. 1 AktG zu führende Aktienregister eingetragen ist, haben das Kammergericht (ZIP 2000, 498) und das OLG Hamburg (NJW-RR 2004, 125) eine Antragsberechtigung zur Einleitung eines Spruchverfahrens abgelehnt.
  • OLG Hamburg, 01.09.2003 - 11 W 30/03

    Rechte eines nicht im Aktienregister eingetragenen Inhabers von Namensaktien

    Dementsprechend wird, worauf das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat, auch im Fall der Verschmelzung nach §§ 2 ff. UmwG nicht allein auf die Anteilsinhaberschaft abgestellt, sondern bei Namensaktien auf die Eintragung im Aktienregister (KG ZIP 2000, 498, 500; MünchKomm- Bayer , aaO, § 67 Rz. 37).
  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2005 - 5 O 169/04
    Die Kammer folgt der in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamburg NZG 2004, 45= BB 2004, 1295 ; KG ZIP 2000, 498; zustimmend Leuering EWiR 2003, 1165; Lieder NZG 2005, 159; ablehnend Dißlars BB 2004, 1293) vertretenen Ansicht, dass diese Bestimmung auch im Spruchverfahren Anwendung findet, selbst wenn der Antrag nicht gegen die Gesellschaft zu richten ist, sondern gegen den Hauptaktionär, bzw. wie vorliegend gem. § 5 Nr. 1SpruchG gegen den anderen Vertragsteil.
  • OLG Frankfurt, 18.10.2005 - 20 W 118/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Antrags

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2005 - 5 O 158/04
  • LG Dortmund, 09.12.2004 - 20 O 99/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist im

  • LG Karlsruhe, 04.03.2004 - 14 AktE 1/03
  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2005 - 5 O 325/04
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